- Ablegung des Präsenz- bzw. Zivildienstes oder einer Ausbildung
- Abbruch des Studiums
- Beendigung des Studiums
- Studienortwechsel
- Bei einer plötzlich auftretenden sozialen Notlage
Eine schriftliche Bestätigung muss zum Zeitpunkt der Kündigung beigelegt werden. Diese darf nicht älter als 1 Monat sein und kann auch nicht nachgereicht werden.